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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Jensen Zerspanungstechnik GmbH 

Gültig ab 01.01.2023

1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des Vertrages. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich akzeptiert werden.

3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind. Die Bestellung des Auftraggebers wird mit unserer schriftlichen Verkaufsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung verbindlich.

4. Sämtliche Preise verstehen sich ab unserem Geschäftssitz Aurich. Berechnet werden die jeweils gültigen Angebotspreise zuzüglich Versandkosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie sonstige Belastungen aus gesetzlichen Vorschriften werden gesondert berechnet.

5. Mündliche Angaben über Ausführung, Abmessungen und dergleichen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Mehrkosten, die durch Angaben falscher Maße oder Daten entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

6. Zur Erfüllung des Vertrages sind wir berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Liefertermine sind unverbindlich, solange wir sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnen. In Fällen höherer Gewalt, verspäteter, mangelhafter, mengenmäßig unzureichender oder nicht erfolgender Selbstbelieferung bzw. Anlieferung von Roh- oder Hilfsstoffe oder in Fällen, in denen die Beschaffung uns unzumutbar ist, sowie bei Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Streiks sind wir, solange derartige Ereignisse andauern, nicht verpflichtet zu liefern oder Schadenersatz zu leisten. Der Käufer trägt die Gefahr, auch bei Lieferung, von dem Zeitpunkt an, in dem wir oder unsere Beauftragte die Ware einem Spediteur oder Frachtführer ausgeliefert oder auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den Empfänger verladen haben.

 7. a) Mängel an Ware müssen uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach dem Eingang der Ware beim Auftraggeber, schriftlich und spezifiziert angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. In jedem Fall ist uns Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Gewährleistungsansprüche sind auf folgenden Umfang beschränkt. b) Im Falle eines Mangels können wir nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz leisten. Ist die Nachbesserung oder die Ersatzleistung nicht ordnungsgemäß, so ist der Käufer berechtigt, zu wandeln oder zu mindern. Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, sofern diese nicht wegen des Fehlens einer ausdrücklich und schriftlich zugesicherten Eigenschaft eintreten.

c) Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen bis zu 5% des Auftragsvolumens berechtigen nicht zu Mängelansprüchen. Ein höherer Prozentsatz ist vom Besteller nachzuweisen. 

 8. Unsere Rechnungen sind zahlbar entweder innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Überschreitung dieser Zahlungsziele sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Zinsbelastung unsererseits nachweist. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, sämtliche dem Auftraggeber geschuldete Leistungen zurückzuhalten, gleich auf welchem Rechtsgrund dieses beruht. Wechsel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber angenommen. Die Verwertungsspesen hat der Auftraggeber zu tragen. Zahlungen haben stets direkt an uns zu erfolgen.

Bei wiederholter Überschreitung des Zahlungsziels behalten wir uns vor, die Zahlungsbedingungen auf Vorkassenzahlung anzupassen. In diesem Falle beginnt die Auftragsbearbeitung erst bei Zahlungseingang.

 9. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung eines Kaufpreises in Verzug, so können wir ihm eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht.

10. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Auftraggeber sämtliche, zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages bestehende Forderungen, einschließlich eines etwa bestehenden Kontokorrentsaldos, bezahlt hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns auf Verlangen Umfang und Lagerort der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware mitzuteilen. Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers an der Vorbehaltsware nach § 946 BGB durch Be- oder Verarbeitung ist ausgeschlossen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt in unserem Auftrag und für uns, ohne uns gegenüber Dritten zu verpflichten. Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist untersagt. Von Pfändungen und sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat er uns sofort zu benachrichtigen. Interventionskosten hat der Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Die dem Auftraggeber aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen werden bereits jetzt an uns abgetreten, auch wenn die Ware an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Auftraggeber darf die abgetretenen Forderungen selbst einziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommt. Der Auftraggeber hat uns auf Verlangen alle abgetretenen Forderungen mitzuteilen, und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer des Auftraggebers erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir bleiben selbst zur Benachrichtigung der Schuldner berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer und Einbruchdiebstahl zu versichern. Alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Versicherer hinsichtlich der Vorbehaltsware werden hiermit an uns abgetreten. Wir verpflichten uns, die uns gegebene Sicherheiten auf Verlangen des Schuldners nach unserer Wahl freizugeben, sofern deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.

11. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag ist Aurich. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

12. Sollte einer der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bedingungen und des Vertrages im Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen; sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aufgrund des AGB-Gesetzes deshalb nicht gelten, weil der Käufer nicht Kaufmann ist, so tritt die gesetzliche Regelung an ihre Stelle.